AGB

ALLGEMEINE MIET- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

von Elite Party, Plagweg 7, 46446 Emmerich am Rhein

ARTIKEL 1: DEFINITIONEN

In diesen Miet- und Leistungsbedingungen wird Folgendes verstanden unter:

  1. Verleiher / Dienstleister:
    Elite Party, Plagweg 7, 46446 Emmerich am Rhein.

  2. Mieter / Auftraggeber:
    Die natürliche oder juristische Person, mit der der Verleiher einen Vertrag schließt oder an die der Verleiher ein Angebot unterbreitet.

  3. Mietgegenstände:
    Alle in dem Angebot genannten oder mündlich vereinbarten beweglichen Sachen wie insbesondere, aber nicht abschließend:

    • aufblasbare Partyzelte,

    • Licht- und Tontechnik (z. B. Lautsprecher, Subwoofer, Lichtanlagen, Nebelmaschinen, DJ-Mixer),

    • Selfie Spiegel / Fotospiegel / Fotobox,

    • weiteres Eventequipment (z. B. Stehtische, Barhocker, Deko, Kabel, Stative, Hussen).

  4. Dienstleistungen:
    Alle in dem Angebot genannten oder mündlich vereinbarten Dienstleistungen, insbesondere:

    • DJ-Leistungen (Musik, Moderation, Live-Mixing),

    • Lieferung, Auf- und Abbau von Mietgegenständen,

    • Betreuung und Bedienung von Mietgegenständen (z. B. Selfie Spiegel, Licht- & Tontechnik),

    • sonstige Eventdienstleistungen, die ausdrücklich vereinbart werden.

  5. Vertrag / Miet- und Dienstleistungsvertrag:
    Die Vereinbarung zwischen Verleiher und Mieter über die Vermietung von Mietgegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden.

  6. Veranstaltung:
    Das Event, für das Mietgegenstände und/oder Dienstleistungen des Verleihers genutzt werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Firmenevent, Abiparty o. Ä.).


ARTIKEL 2: GELTUNGSBEREICH DER MIET- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse zwischen Verleiher und Mieter.

2.2 Die Anwendbarkeit der vom Mieter verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich abgelehnt.

2.3 Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

2.4 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines Vertrags, auf den diese Bedingungen anwendbar sind, berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.


ARTIKEL 3: ANGEBOTE UND VORSCHLÄGE

3.1 Abgegebene Angebote und mündliche oder schriftliche Vorschläge sind unverbindlich und können vom Verleiher ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden, es sei denn, der Verleiher hat ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt.

3.2 Die angebotenen Artikel und Dienstleistungen werden durch ein Angebot nicht automatisch als Option reserviert. Eine verbindliche Reservierung entsteht erst mit Vertragsabschluss (siehe Art. 4).

3.3 Alle Angaben des Verleihers zu Mengen, Größen, technischen Daten, Leistungen und/oder sonstigen Bezeichnungen der Mietgegenstände und Dienstleistungen werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, verpflichten den Verleiher jedoch nicht zu absoluter Genauigkeit, soweit Abweichungen für den Mieter zumutbar sind.


ARTIKEL 4: ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

4.1 Der Vertrag kommt zustande, nachdem der Verleiher die Bestellung/den Auftrag des Mieters (mündlich, telefonisch, per WhatsApp, E-Mail, Kontaktformular o. Ä.) angenommen und schriftlich (insbesondere per E-Mail oder Nachricht) bestätigt hat.

4.2 Änderungen an bereits erteilten Aufträgen können nur bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung mitgeteilt werden. Spätere Änderungen können vom Verleiher abgelehnt oder mit Mehrkosten verbunden sein.

4.3 Der Vertrag wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, die im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung angegeben ist. Dies umfasst die Mietdauer sowie ggf. Zeiträume für Auf- und Abbau sowie Leistungserbringung (z. B. DJ-Spielzeit).


ARTIKEL 5: BEDINGUNGEN UND KAUTION BEIM ABSCHLUSS DES VERTRAGS

5.1 Der Mieter, sofern eine natürliche Person, muss sich bei Übergabe oder Lieferung der Mietgegenstände auf Verlangen mit einem gültigen Ausweisdokument legitimieren.

5.2 Der Mieter, sofern eine juristische Person, muss nachweisen, dass er befugt ist, den Vertrag im Namen der juristischen Person abzuschließen (z. B. durch Handelsregisterauszug und gültiges Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person).

5.3 Der Verleiher ist berechtigt, eine Kaution zu verlangen. Diese kann abhängig von Art und Umfang der Mietgegenstände variieren. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Richtwert eine Kaution von Minimum 250 €. Für Mietgegenstände oder Paketbuchungen kann der Verleiher individuelle Kautionsbeträge festlegen und dem Mieter vor Vertragsabschluss mitteilen. Die Kaution ist spätestens bei Übergabe der Mietgegenstände bzw. vor Beginn der Dienstleistung zu leisten (bar oder wie vereinbart).

5.4 Nach Beendigung des Vertrags und Rückgabe aller Mietgegenstände in ordnungsgemäßem, vollständigem und unbeschädigtem Zustand wird die Kaution an den Mieter zurückgezahlt, unter Berücksichtigung von Art. 5.5 und Art. 12, 13, 15, 20 ff.

5.5 Der Verleiher ist berechtigt, fällige Forderungen (z. B. offene Mietbeträge, Schadensersatz, Reinigungs- oder Transportkosten) mit der Kaution zu verrechnen. Eine Rückzahlung erfolgt in diesem Fall nur in Höhe des verbleibenden Restbetrags.


ARTIKEL 6: AUSSETZUNG, AUFLÖSUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG

6.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer und vollständiger Rückgabe der Mietgegenstände im gleichen Zustand wie bei Übergabe, bzw. mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen.

6.2 Eine vorzeitige Rückgabe oder Nichtinanspruchnahme von Mietgegenständen oder Dienstleistungen begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf (Teil-)Rückerstattung des vereinbarten Preises, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

6.3 Der Verleiher ist ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, wenn:

  • der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

  • der Verleiher nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen erhält, die berechtigten Anlass zur Annahme geben, dass der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;

  • sich Umstände ergeben, die die Vertragserfüllung unmöglich machen oder die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags für den Verleiher unzumutbar machen;

  • über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Mieter seine Geschäftstätigkeit einstellt, (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder ein wesentlicher Teil seines Vermögens gepfändet wird.

6.4 In den in 6.3 genannten Fällen ist der Verleiher berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) entgangenen Gewinn, Kosten, Zinsen und bereits entstandene Aufwände.


ARTIKEL 7: DURCHFÜHRUNG UND ERSATZLEISTUNG

7.1 Sollte ein Mietgegenstand oder eine Dienstleistung aus Gründen, die der Verleiher nicht zu vertreten hat (z. B. Defekt, Krankheit eines DJs, Transportproblem), vorübergehend oder dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, ist der Verleiher berechtigt, dem Mieter – soweit möglich – einen ähnlichen oder gleichwertigen Mietgegenstand bzw. einen geeigneten Ersatzdienstleister (z. B. Ersatz-DJ) zur Verfügung zu stellen.

7.2 Der Verleiher wird den Mieter hierüber unverzüglich informieren. Ist ein zumutbarer Ersatz nicht möglich, ist der Verleiher berechtigt, den betroffenen Teil des Vertrags zu stornieren. Bereits gezahlte Beträge für diesen Teil werden in diesem Fall erstattet. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, sind im Rahmen von Art. 15 ausgeschlossen.


ARTIKEL 8: PREISE

8.1 Die im Angebot angegebenen Preise sind – sofern nicht anders angegeben – Endpreise inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie können Leistungen wie Transport, Auf- und Abbau, Versicherung und Reinigung beinhalten oder gesondert ausgewiesen werden.

8.2 Der Verleiher ist berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren ändern, z. B. Steuern, Abgaben, Transportkosten, Energiepreise oder Versicherungsprämien. Preiserhöhungen werden dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt. Bei erheblichen Erhöhungen ist der Mieter berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Teils innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.


ARTIKEL 9: RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNG

9.1 Die Zahlung des vereinbarten Betrags erfolgt in der Regel wie folgt, sofern nicht anders vereinbart:

  • Anzahlung: 150 € per Banküberweisung nach Buchungsbestätigung;

  • Restbetrag: spätestens 1 Tag vor Beginn der Mietperiode bzw. Veranstaltung per Überweisung oder vor Ort in bar vor Aufbau.

9.2 Rechnungen werden grundsätzlich digital per E-Mail versendet.

9.3 Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verleiher berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen (z. B. Lieferung, Aufbau, DJ-Leistung) auszusetzen, bis die ausstehende Zahlung vollständig eingegangen ist.

9.4 Befindet sich der Mieter im Zahlungsverzug, kann der Verleiher Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie angemessene Mahn- und Inkassokosten verlangen.

9.5 Zahlungen werden – sofern keine andere Tilgungsbestimmung des Verleihers erfolgt – zunächst auf Kosten und Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.


ARTIKEL 10: STORNIERUNG

10.1 Bei einer Stornierung durch den Mieter stellt der Verleiher folgende Stornogebühren in Rechnung (bezogen auf den gesamten vereinbarten Preis für Miete und Dienstleistungen):

  • 25 % des gesamten Preises bei Stornierung zu einem beliebigen Zeitpunkt ab Buchungsbestätigung,

  • 50 % des gesamten Preises bei Stornierung 15 bis 20 Tage vor Beginn der vereinbarten Miet- / Veranstaltungsperiode,

  • 75 % des gesamten Preises bei Stornierung 14 bis 7 Tage vor Beginn der vereinbarten Miet- / Veranstaltungsperiode,

  • 100 % des gesamten Preises bei Stornierung 7 Tage vor oder am Tag der vereinbarten Miet- / Veranstaltungsperiode.

10.2 Wird der Vertrag innerhalb von 7 Tagen vor der Miet- / Veranstaltungsperiode abgeschlossen, gelten die oben genannten Prozentsätze nicht; in diesem Fall sind bei Stornierung 75 % des Gesamtpreises fällig.

10.3 Die Anzahlung von 150 € wird im Falle einer Stornierung in keinem Fall zurückerstattet und wird auf die oben genannten Stornogebühren angerechnet.

10.4 Eine Stornierung muss in Textform (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) erfolgen. Maßgeblich für die Fristen ist der Zugang der Stornierung beim Verleiher.


ARTIKEL 11: LIEFERUNG, AUFBAU UND RISIKOÜBERGANG

11.1 Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt am vereinbarten Lieferort und zum vereinbarten Zeitraum.

11.2 Vereinbarte Lieferzeiten sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, ungefähre Zeitangaben. Bei Verzögerungen aus Gründen, die der Verleiher nicht zu vertreten hat (z. B. Verkehr, höhere Gewalt), besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Der Mieter hat dem Verleiher eine angemessene Nachfrist einzuräumen.

11.3 Die Mietgegenstände gelten als geliefert, und das Risiko von Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geht auf den Mieter über:

  • bei Abholung durch den Mieter: im Moment der tatsächlichen Übergabe,

  • bei Lieferung durch den Verleiher: im Moment, in dem die Mietgegenstände am vereinbarten Standort entladen/abgestellt wurden.

11.4 Für die Lieferung und/oder Abholung der Mietgegenstände werden bis zu einer Entfernung von 30 km (einfach) vom Sitz des Verleihers keine Transportkosten berechnet, sofern nicht anders vereinbart. Ab 30 km können Transportkosten in Höhe von 0,39 € pro km (oder abweichend vereinbarter Satz) berechnet werden.

11.5 Die Lieferung kann grundsätzlich rund um die Uhr (24/7) nach Vereinbarung erfolgen. Der Mieter hat eine konkrete Zeit zu vereinbaren und Änderungen rechtzeitig per WhatsApp oder Telefon mitzuteilen.

11.6 Der Mieter hat für eine gut zugängliche Lade- und Entladestelle zu sorgen. Wenn sich herausstellt, dass der Ort ungeeignet ist oder Aufbau/Einbringung der Mietgegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Verleiher berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen. Eventuelle Mehrkosten trägt der Mieter.

11.7 Der Mieter oder eine von ihm bevollmächtigte Person muss bei Lieferung persönlich anwesend sein, um die Mietgegenstände in Empfang zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, ist der Verleiher berechtigt, die Mietgegenstände wieder mitzunehmen und entstandene Kosten (z. B. Anfahrt) in Rechnung zu stellen.

11.8 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Lieferung unverzüglich auf offensichtliche Mängel, Unvollständigkeit oder Falschlieferung zu überprüfen und Beanstandungen sofort zu melden. Erfolgt keine sofortige Meldung, gelten die Mietgegenstände als in einwandfreiem und vollständigem Zustand geliefert.

11.9 Grundsätzlich liefert Elite Party die Artikel bis zur Tür des Kunden bzw. bis zu einem vom Fahrer als zumutbar erachteten Punkt. Wird ein Transport in Gebäude/Etagen gewünscht, kann der Verleiher dies nach eigenem Ermessen gegen Aufpreis übernehmen. Für dabei entstehende Schäden am Gebäude, Treppenhaus oder Inventar haftet der Mieter bzw. der Auftraggeber; der Verleiher übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

11.10 Bei der Aufstellung von Partyzelten auf offenem Gelände (z. B. ohne Einfriedung, zugänglich für jedermann) kann eine nächtliche Abholung oder besondere Sicherung erforderlich sein. Wurde der offene Standort nicht vorab ausdrücklich mitgeteilt, ist der Verleiher berechtigt, vor Ort eine zusätzliche Gebühr (z. B. 100 €) für Mehraufwand und Risiko zu berechnen. Wird diese Zahlung verweigert, ist der Verleiher berechtigt, die Buchung vor Ort zu stornieren; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.


ARTIKEL 12: RÜCKGABE DER MIETGEGENSTÄNDE

12.1 Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer stellt der Mieter sicher, dass alle Mietgegenstände vollständig, trocken, frei von groben Verschmutzungen und in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zur Abholung bereitstehen bzw. zurückgegeben werden.

12.2 Bei Rückgabe/Abholung prüft der Verleiher die Mietgegenstände auf Vollständigkeit, Mängel und Beschädigungen. Die Feststellungen des Verleihers sind, soweit nachvollziehbar dokumentiert (z. B. Fotos, Protokoll), für die Abrechnung bindend.

12.3 Mietgegenstände müssen sauber und frei von Essens- und Getränkeresten sowie von Konfetti, Kaugummiresten, Wachs, Farbe o. Ä. sein. Tischwäsche, Hussen oder Stoffelemente müssen trocken und ohne grobe Rückstände zurückgegeben werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

12.4 Muss der Verleiher über das übliche Maß hinausgehende Reinigungsarbeiten durchführen (z. B. wegen starker Verschmutzung, Getränkeflecken, Nikotingeruch), können diese dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt und mit der Kaution verrechnet werden.

12.5 Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Mietgegenständen trägt der Mieter die Kosten für Reparatur, Wiederherstellung oder Ersatz zum Wiederbeschaffungswert.

12.6 Transporthilfsmittel wie Rollcontainer, Kisten, Verpackungen und sonstige Materialien, in denen Mietgegenstände geliefert werden, sind Eigentum des Verleihers und nicht zum eigenen Gebrauch bestimmt. Auch diese sind vollständig und unbeschädigt zurückzugeben; andernfalls haftet der Mieter für Ersatz.


ARTIKEL 13: VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

13.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln und alle Anweisungen des Verleihers (mündlich, schriftlich, per Merkblatt) zu beachten.

13.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen oder Reparaturen an den Mietgegenständen vorzunehmen, es sei denn, der Verleiher hat vorher ausdrücklich zugestimmt.

13.3 Der Mieter hat dem Verleiher jederzeit nach Absprache Zugang zu den Mietgegenständen zu verschaffen, um deren Zustand zu prüfen oder sie zurückzuholen.

13.4 Eine Untervermietung oder Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verleihers nicht gestattet.

13.5 Eigene elektrische Geräte des Mieters (z. B. zusätzliche Heizstrahler, Nebelmaschinen, Verstärker, Partylautsprecher) dürfen nur nach vorheriger Absprache und Freigabe durch den Verleiher an die Stromversorgung und/oder an Mietgegenstände des Verleihers angeschlossen werden. Der Mieter haftet für Schäden durch unsachgemäße Nutzung fremder Geräte.

13.6 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen, behördlichen und nachbarschaftlichen Vorgaben (z. B. Lärmschutz, Nachtruhe, Brandschutz, Versammlungsstättenverordnung) eingehalten werden. Bußgelder oder sonstige Sanktionen gehen zu Lasten des Mieters.


ARTIKEL 14: EIGENTUMSVORBEHALT

14.1 Alle Mietgegenstände bleiben jederzeit Eigentum des Verleihers. Der Mieter erwirbt zu keinem Zeitpunkt Eigentum an den Mietgegenständen.

14.2 Die Mietgegenstände dürfen weder weiterverkauft noch als Sicherheit oder Pfand verwendet werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände zu verpfänden oder in sonstiger Weise zugunsten Dritter zu belasten.

14.3 Der Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte des Verleihers zu schützen und zu wahren.

14.4 Bei Pfändung, Beschlagnahme oder Geltendmachung von Rechten durch Dritte an den Mietgegenständen muss der Mieter den Verleiher unverzüglich informieren.


ARTIKEL 15: HAFTUNG UND FREISTELLUNG

15.1 Die Haftung des Verleihers ist auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Verleihers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sowie auf Schäden durch nachweisliche Mängel der Mietgegenstände.

15.2 Die Haftung des Verleihers ist der Höhe nach – soweit gesetzlich zulässig – auf den Betrag des jeweiligen Vertrags (einschließlich MwSt.) begrenzt.

15.3 Eine Haftung des Verleihers für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

15.4 Der Mieter haftet ab Risikoübergang für Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit der Mietgegenstände und hat im Schadensfall den Wiederbeschaffungswert bzw. die Reparaturkosten zu ersetzen.

15.5 Der Mieter hat für eine ausreichende Versicherung des Veranstaltungsrisikos zu sorgen (z. B. Haftpflichtversicherung des Veranstalters).

15.6 Der Mieter stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietgegenstände oder der Durchführung der Veranstaltung geltend gemacht werden, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verleihers beruhen.


ARTIKEL 16: HÖHERE GEWALT

16.1 Kann der Verleiher seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht erfüllen, wird die Erfüllung – soweit möglich – für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt.

16.2 Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verleihers liegen, z. B. Streiks, Naturereignisse, extreme Wetterbedingungen, behördliche Maßnahmen, Seuchen/Pandemien, Stromausfälle, Verkehrssperrungen, Brand, schwere Krankheit oder Unfall von Schlüsselpersonen (z. B. DJ) oder sonstige Ereignisse, die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen.

16.3 Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als zwei Monate an oder steht fest, dass die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich wird, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Bereits gezahlte Beträge für nicht mehr erbringbare Leistungen werden erstattet; weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nicht.


ARTIKEL 17: BESCHWERDEN

17.1 Beschwerden über Mietgegenstände oder Dienstleistungen müssen vom Mieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Werktag nach der Veranstaltung bzw. nach Auftreten des Mangels in Textform (z. B. per E-Mail) angezeigt werden.

17.2 Beschwerden sind zu richten an:
E-Mail: info@elite-party.de

17.3 Der Verleiher bemüht sich, Beschwerden so schnell wie möglich zu bearbeiten. Eine verspätete oder fehlende Rüge kann dazu führen, dass Ansprüche des Mieters entfallen.


ARTIKEL 18: ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

18.1 Auf sämtliche Verträge zwischen Verleiher und Mieter findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

18.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Verleihers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Verbraucher, bleiben unberührt.


ARTIKEL 19: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PARTYZELTE (WETTER)

19.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Verleiher rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor der geplanten Nutzung) über absehbare extreme Wetterbedingungen zu informieren, z. B. starken Wind, Sturmwarnungen, extremen Regen, Gewitter, Hagel oder ähnliche Umstände.

19.2 Der Verleiher entscheidet auf Basis der Informationen und Wetterlage, ob ein Aufbau bzw. eine Nutzung eines Partyzelts verantwortbar ist. Hält der Verleiher die Nutzung für sicherheitsgefährdend, ist er berechtigt, den Aufbau zu verweigern oder das Zelt abzubauen.

19.3 Der Verleiher ist ferner berechtigt, bei akuter Gefährdungslage (z. B. Sturm, Orkanwarnung) ein bereits aufgebautes Zelt aus Sicherheitsgründen abzubauen.

19.4 In den Fällen der Absätze 19.2 und 19.3 besteht kein Anspruch des Mieters auf Schadensersatz; der Verleiher kann nach billigem Ermessen eine teilweise Rückerstattung oder Gutschrift anbieten.


ARTIKEL 20: ALLGEMEINE NUTZUNGSREGELN FÜR PARTYZELTE

20.1 Rauchen ist in den Zelten strengstens verboten. Stellt der Verleiher fest, dass in einem Zelt geraucht wurde, ist er berechtigt, eine Pauschale (z. B. 50 €) für zusätzliche Reinigung/Luftreinigung von der Kaution einzubehalten.

20.2 Elektronische Geräte des Verleihers (z. B. Gebläse, Licht, Technik) dürfen nur gemäß den Anweisungen des Verleihers verwendet werden. Eigenmächtige Veränderungen oder Manipulationen sind untersagt.

20.3 Die Gebläse, die die aufblasbaren Zelte mit Luft versorgen, müssen während der gesamten Nutzungsdauer dauerhaft in Betrieb bleiben. Ein Abschalten kann zu Schäden am Zelt führen; für hierdurch entstehende Schäden haftet der Mieter.

20.4 Der Verleiher haftet nicht für Stromausfälle, die durch Überlastung des Stromnetzes oder durch Mängel an der Stromversorgung des Mieters entstehen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausreichend Stromkapazität mit geeigneten Absicherungen zur Verfügung steht.

20.5 Für den Aufbau muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Rund um das Zelt ist mindestens 1 m Freiraum einzuhalten.

20.6 Der Untergrund muss eben, tragfähig und frei von scharfen Gegenständen sein. Ein Aufbau auf ungeeigneten Flächen (z. B. spitze Steine, Baustellen) kann vom Verleiher verweigert werden.

20.7 Die maximale zulässige Personenzahl im Zelt darf nicht überschritten werden. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung.

20.8 Sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. für öffentliche Veranstaltungen, Sondernutzungen) sind vom Mieter rechtzeitig einzuholen. Der Verleiher haftet nicht für Bußgelder oder Maßnahmen aufgrund fehlender Genehmigungen.

20.9 Offenes Feuer (z. B. Kerzen, Feuerschalen, Grills) ist im Zelt und im direkten Umfeld des Zeltes strengstens untersagt.


ARTIKEL 21: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SELFIE SPIEGEL / FOTOBOX

21.1 Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Nutzung des Selfie Spiegels / der Fotobox im Einklang mit den Persönlichkeitsrechten der anwesenden Personen steht. Der Mieter stellt sicher, dass Gäste über Fotoaufnahmen informiert sind und diesen nicht widersprechen.

21.2 Sofern die Fotobox digitale Bilder speichert oder versendet, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung des Verleihers auf der Website.

21.3 Der Mieter darf die mit der Fotobox erstellten Bilder nur im rechtlich zulässigen Rahmen nutzen. Für die Einholung etwaiger Einwilligungen der abgebildeten Personen ist der Mieter verantwortlich.

21.4 Der Verleiher haftet nicht für den Verlust einzelner Bilddateien, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. technischer Defekt, Stromausfall vor Ort).

21.5 Eine Nutzung der Fotobox in Bereichen mit extremen Temperaturen, Feuchtigkeit oder direkter Nässe (Regen) ist nicht zulässig, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.


ARTIKEL 22: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DJ-SERVICE UND LICHT- & TONTECHNIK

22.1 Der Umfang der DJ-Leistung (z. B. Spielzeit, Aufbauzeiten, Pausen) wird im Angebot bzw. der Buchungsbestätigung festgelegt. Zeitliche Verlängerungen können – sofern möglich – gegen Aufpreis vereinbart werden.

22.2 Für ausreichend dimensionierte Stromanschlüsse (inkl. Absicherung) sowie eine sichere Stromverteilung vor Ort ist der Mieter verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

22.3 Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung von Lautstärkebegrenzungen, Nachtruhezeiten und behördlichen Auflagen. Bußgelder oder sonstige Sanktionen wegen Lärmbelästigung gehen zu Lasten des Mieters. Der DJ ist berechtigt, die Lautstärke entsprechend zu reduzieren.

22.4 Sofern für die Veranstaltung GEMA- oder sonstige Musik-/Aufführungslizenzen erforderlich sind, liegt die Verantwortung für Anmeldung und Gebühren grundsätzlich beim Mieter/Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

22.5 Der Mieter hat für sichere Aufstellflächen und ausreichenden Schutz der Technik zu sorgen (z. B. vor Regen bei Open-Air-Veranstaltungen). Bei akuter Gefährdung (z. B. Regen auf offenem DJ-Pult, Sturm, unsichere Bühne) ist der DJ/Verleiher berechtigt, die Technik abzubauen oder die Musik vorübergehend einzustellen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.

22.6 Ohne ausdrückliche Zustimmung des Verleihers dürfen keine fremden Geräte (z. B. externe Mixer, Endstufen, Lautsprecher) direkt an die Technik des Verleihers angeschlossen werden.